§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. November 1953/1. Dezember 1953][31. Oktober 1934]
§ 38 § 38
(1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler und Unternehmer des Bewachungsgewerbes, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. (1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler und Unternehmer des Bewachungsgewerbes, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
(2) [1] Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. [2] Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Übergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen. (2) [1] Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. [2] Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Übergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
(3) [(weggefallen)]
(3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
5. Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen,
6. Vermittlung von Eheschließungen,
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften
bestimmen,
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, (4) Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die im § 35 Abs[.] 2[, …] 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. sie sich zu unterwerfen haben.
[31. Oktober 1934–1. November 1953/1. Dezember 1953]
1§ 38.
2(1) Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler und Unternehmer des Bewachungsgewerbes, soweit darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
(2) [1] Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im § 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. [2] Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem verabredeten Rückkaufpreis als bedungene Vergütung für das Darlehen und die Übergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehen.
3(3) [(weggefallen)]
4(4) Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die im § 35 Abs[.] 2[, …] 3 verzeichneten Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1900: Artt. 3 Nr. III, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900.
2. 31. Oktober 1934: § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 1934, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 1. Oktober 1910: § 19 S. 2 Str. 2, S. 1 des Gesetzes vom 2. Juni 1910.
4. 1. Oktober 1900: Artt. 17, 16 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, Bekanntmachung vom 26. Juli 1900.

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