§ 38 GewO. Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1975][1. Februar 1973]
§ 38 § 38
[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch, 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art, 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen, 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
5. (weggefallen) 5. (weggefallen)
6. Vermittlung von Eheschließungen, 6. Vermittlung von Eheschließungen,
7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,] 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,] 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,] 9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
10. (weggefallen) 10. Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Personen jeden Alters, soweit die Heime nicht den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen,
bestimmen, bestimmen,
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben, a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben, b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen. c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. [2] Für die Fälle der Nummer 10 können ferner Mindestanforderungen bestimmt werden, die zum Schutze Dritter an die Zahl, die Zulassung und an das Verhalten der im Betrieb Beschäftigten sowie in gesundheitlicher Beziehung an die Räume zu stellen sind. [3] Ferner kann bestimmt werden, daß die Prüfung der Betriebe auch darauf erstreckt werden kann, ob die Bedingungen der Aufnahmeverträge angemessen sind. [4] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
[1. Februar 1973–1. Januar 1975]
1§ 38. [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
  • 1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und Kleinhandel mit altem Metallgerät und Metallbruch,
  • 2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie Gußbruch aller Art,
  • 3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus Edelmetall und von echten Perlen,
  • 4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • 25. (weggefallen)
  • 6. Vermittlung von Eheschließungen,
  • 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften[,]
  • 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Verkehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig ist[,]
  • 39. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste und der Bibliophilie[,]
  • 410. Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Personen jeden Alters, soweit die Heime nicht den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen,
bestimmen,
  • a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen haben,
  • b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zuständigen Behörden zu erteilen haben,
  • 5c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwerfen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann insoweit eingeschränkt werden.
6[2] Für die Fälle der Nummer 10 können ferner Mindestanforderungen bestimmt werden, die zum Schutze Dritter an die Zahl, die Zulassung und an das Verhalten der im Betrieb Beschäftigten sowie in gesundheitlicher Beziehung an die Räume zu stellen sind. 7[3] Ferner kann bestimmt werden, daß die Prüfung der Betriebe auch darauf erstreckt werden kann, ob die Bedingungen der Aufnahmeverträge angemessen sind. 8[4] Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 1, S. 2, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
2. 1. Februar 1973: Artt. 1 Nr. 2, 5 S. 1 des Gesetzes vom 16. August 1972.
3. 1. Mai 1965: Artt. 1, 3 des Gesetzes vom 1. April 1965.
4. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.
5. 1. Oktober 1960: Artt. I Nr. 20 S. 3, XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1960.
6. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.
7. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.
8. 1. Dezember 1967: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 3 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 1967.

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