§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[26. November 2019][29. Juli 2017]
§ 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für (1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für
1. die Verfolgung wegen einer 1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1, a) in § 148 Nr. 1,
b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bezeichneten Ordnungswidrigkeit, bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
2. die Vorbereitung 2. die Vorbereitung
a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge, a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge,
b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen, b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form, 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 4. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt, 3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, 4. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz, 5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,
erteilt. erteilt.
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
(5) Die (5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. (6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
(6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen. (7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.
[29. Juli 2017–26. November 2019]
1§ 150a. 2Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber.
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für
  • 31. die Verfolgung wegen einer
    • a) in § 148 Nr. 1,
    • 4b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
  • 2. die Vorbereitung
    • 5a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge,
    • 6b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
    • 7c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  • 83. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  • 94. die Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen, Bußgeldentscheidungen nach § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes[,] § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes […] und § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
erteilt.
10[2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden und öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
  • 111. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  • 122. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  • 133. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
  • 144. den nach § 81 Abs. 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  • 155. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,
erteilt.
16(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
17(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
18(5) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigten Stellen haben dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.
19(6) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
20(7) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. April 2004: Artt. 67 Nr. 4 Buchst. a, 124 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
3. 1. Januar 1998: Artt. 17 Nr. 3, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 16. August 2014: Artt. 11 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
5. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
6. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
7. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 29, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
8. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
9. 16. August 2014: Artt. 11 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
10. 18. April 2016: Artt. 2 Abs. 7, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
11. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
12. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
13. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
14. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
15. 26. Juni 2017: Artt. 16, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
16. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
17. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
18. 1. April 2004: Artt. 35a, 61 Abs. 2 Teils. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
19. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
20. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.

Umfeld von § 150a GewO

§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

§ 150b GewO. Auskunft für die wissenschaftliche Forschung