§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970][2. Januar 1925]
§ 150a § 150a
Mit Geldstrafe bis zu sechs Reichsmark wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Mit Geldstrafe bis zu sechs Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
[2. Januar 1925–1. April 1970]
1§ 150a. Mit Geldstrafe bis zu sechs Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund des § 120e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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