§ 150a GewO. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 2023][28. Dezember 2022]
§ 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber § 150a. Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für (1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für
1. die Verfolgung wegen einer 1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1, a) in § 148 Nr. 1,
b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bezeichneten Ordnungswidrigkeit, bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
2. die Vorbereitung 2. die Vorbereitung
a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge, a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge,
b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen, b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form, 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
4. (weggefallen) 4. (weggefallen)
erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. erteilt. [2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt, 3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
4. den nach § 82 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, 4. den nach § 82 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz, 5. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,
6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes, 6. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes,
7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung 7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
erteilt. erteilt.
(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden. (3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. (5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
(6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen. (6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.
[28. Dezember 2022–1. Juli 2023]
1§ 150a. 2Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber.
(1) [1] Auskünfte aus dem Register werden für
  • 31. die Verfolgung wegen einer
    • a) in § 148 Nr. 1,
    • 4b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes, in § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
    bezeichneten Ordnungswidrigkeit,
  • 2. die Vorbereitung
    • 5a) der Entscheidung über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe[…] a und c bezeichneten Anträge,
    • 6b) der übrigen in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e bezeichneten Entscheidungen,
    • 7c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des [Fahrpersonalgesetzes], des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
  • 83. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insoweit nur in anonymisierter Form,
  • 94. (weggefallen)
erteilt.
10[2] Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
  • 111. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Jugendschutzgesetzes auch über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  • 122. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
  • 133. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Euro beträgt,
  • 144. den nach § 82 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,
  • 155. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz,
  • 166. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes,
  • 177. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
erteilt.
18(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden.
19(4) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
20(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
21(6) Soweit eine Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 nur für eingeschränkte Zwecke erteilt wird, darf die auskunftsberechtigte Stelle nicht die Vorlage einer Auskunft nach § 150 Absatz 1 verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
2. 1. April 2004: Artt. 67 Nr. 4 Buchst. a, 124 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
3. 1. Januar 1998: Artt. 17 Nr. 3, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
4. 16. August 2014: Artt. 11 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2014.
5. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
6. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
7. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 29, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
8. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
9. 29. Juli 2020: Artt. 2 Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 2 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
10. 29. Juli 2020: Artt. 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
11. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
12. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
13. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
14. 19. Januar 2021: Artt. 3, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.
15. 26. Juni 2017: Artt. 16, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
16. 28. Dezember 2022: Artt. 21 Nr. 1, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
17. 28. Dezember 2022: Artt. 21 Nr. 2, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022.
18. 29. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 4 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 18. Juli 2017.
19. 1. Februar 1995: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. c, 7 S. 1 des Gesetzes vom 23. November 1994.
20. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 7 Buchst. a, Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
21. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 7 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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