§ 93 GWB. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. August 2002][1. Januar 1999]
§ 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
[1] § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. [2] (weggefallen) [1] § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. [2] Die Parteien können sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.
[1. Januar 1999–1. August 2002]
1§ 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde. [1] § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. [2] Die Parteien können sich vor den nach Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 und 2 bestimmten Oberlandesgerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne die Regelung nach Satz 1 für das Rechtsmittel zuständig wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.