§ 93 GWB. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. August 2002]
§ 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde § 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
[1] § 92 Abs[atz] 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs[atz] 1. [2] (weggefallen) [1] § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. [2] (weggefallen)
[1. August 2002–30. Juni 2013]
1§ 93. Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde. [1] § 92 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. August 2002: Artt. 10, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.