§ 327 FamFG. Vollzugsangelegenheiten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[28. Juni 2019][22. Juli 2017]
§ 327. Vollzugsangelegenheiten § 327. Vollzugsangelegenheiten
(1) [1] Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. [2] Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. (1) [1] Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. [2] Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) [1] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen. (3) [1] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
[22. Juli 2017–28. Juni 2019]
1§ 327. Vollzugsangelegenheiten.
(1) 2[1] Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach § 312 Nummer 4 kann der Betroffene eine Entscheidung des Gerichts beantragen. [2] Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) [1] Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. [2] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen.
(4) Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 22. Juli 2017: Artt. 2 Nr. 10, 8 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.