§ 154 FamFG. Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 154. Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes. [1] Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. [2] Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 154 FamFG

§ 153 FamFG. Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 154 FamFG. Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

§ 155 FamFG. Vorrang- und Beschleunigungsgebot