§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 753 | § 753 | 
| (1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. | (1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. | 
| (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. [2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1928]
    1§ 753. 
        
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher, welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
        
            (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. [2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.