§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. August 2009] | [1. Januar 2002] | 
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| § 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher | § 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher | 
| (1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. | (1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. | 
| (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | 
| (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. | 
    [1. Januar 2002–1. August 2009]
    1§ 753. 2Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher. 
        
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.