§ 752 ZPO. Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 752. 2Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung. [1] Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemißt sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. [2] Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.