§ 612 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. August 1938] | 
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| § 612 | § 612 | 
| (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 3[0] des Ehegesetzes […] nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann. | (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 35 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann. | 
| (2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. [2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. | (2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. [2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. | 
    [1. August 1938–1. Oktober 1950]
    1§ 612. 
        
            2(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 35 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
        
        
            (2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 3[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 137 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. August 1938: §§ 33, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
 - 3. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.