§ 612 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
|---|---|
| § 612. Termine; Ladungen; Versäumnisurteil | § 612 | 
| (1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | (1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. | 
| (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. | (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. | 
| (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. | (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. | 
| (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. | (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. | 
| (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. | (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 612. 
        
        
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
        (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
        (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
        (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 85, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.