§ 612 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002–1. September 2009]
    1§ 612. 2Termine; Ladungen; Versäumnisurteil. 
        
        
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
        (3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
        (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
        (5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 85, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.