§ 88 BGB. Kirchliche Stiftungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 88. Vermögensanfall § 88
[1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 88. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.