§ 87c BGB. Vermögensanfall und Liquidation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 87c. Vermögensanfall und Liquidation.
(1) [1] Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung bestimmten Anfallberechtigten. [2] Durch die Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfall- berechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt werden. [3] Fehlt es an der Bestimmung der Anfall- berechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. [4] Durch landesrechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden.
(2) [1] Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzuwenden. [2] Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

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