§ 88 BGB. Kirchliche Stiftungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2002][1. Januar 2002]
§ 88. Vermögensanfall § 88. Vermögensanfall
[1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. [3] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 2002–1. September 2002]
1§ 88. 2Vermögensanfall. [1] Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. [2] Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.