§ 1586 BGB. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 1586. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten § 1586
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. [2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag. (2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. [2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 1586.
2(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 3[2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
3. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

Umfeld von § 1586 BGB

§ 1585c BGB. Vereinbarungen über den Unterhalt

§ 1586 BGB. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

§ 1586a BGB. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs