§ 1585c BGB. Vereinbarungen über den Unterhalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1585c. Vereinbarungen über den Unterhalt. [1] Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. [2] Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. [3] § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 13, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.