§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 176 | § 176 |
Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. | Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 176. Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.