§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Mai 2002]
§ 176. Zustellungsauftrag § 176. Zustellungsauftrag
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde. (1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
[1. Mai 2002–1. April 2005]
1§ 176. Zustellungsauftrag.
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

Umfeld von § 176 ZPO

§ 175 ZPO. Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177 ZPO. Ort der Zustellung