§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022][21. Oktober 2005]
§ 176. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 176. Zustellungsauftrag
(1) [1] Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. [2] Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. (1) Wird der
(2) [1] Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein[…] vorbereitete[s] Formular einer Zustellungsurkunde.
[2] Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181. (2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
[21. Oktober 2005–1. Januar 2022]
1§ 176. Zustellungsauftrag.
2(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein[…] vorbereitete[s] Formular einer Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

Umfeld von § 176 ZPO

§ 175 ZPO. Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177 ZPO. Ort der Zustellung