§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger § 8
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. (2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 8.
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
2(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.

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