§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017][1. Januar 2002]
§ 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger § 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
[1. Januar 2002–22. Juli 2017]
1§ 8. 2Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
3(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.

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