§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. Juli 1958]
§ 8 § 8
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. (2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 8.
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) [1] Eine minderjährige Frau, die verheiratet ist, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. [2] Das gleiche gilt für eine Frau, die verheiratet war und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

Umfeld von § 8 BGB

§ 7 BGB. Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

§ 9 BGB. Wohnsitz eines Soldaten