§ 106 ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897
[1. Januar 1928]
1§ 106. [1] Zur Vorbereitung des Vertheilungsverfahrens kann das Gericht in der Terminsbestimmung die Betheiligten auffordern, binnen zwei Wochen eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen. 2[2] In diesem Falle hat das Gericht nach dem Ablaufe der Frist den Theilungsplan anzufertigen und ihn spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 24. März 1897, § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

Umfeld von § 106 ZVG

§ 105 ZVG

§ 106 ZVG

§ 107 ZVG