§ 23 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1972][1. April 1960]
§ 23 § 23
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener, 1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten,
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind,
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apotheker, die keine Gehilfen haben, 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
[1. April 1960–1. Oktober 1972]
1§ 23.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters dürfen ablehnen
  • 1. Geistliche und Religionsdiener,
  • 2. Schöffen, Geschworene und andere ehrenamtliche Beisitzer von Gerichten,
  • 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Verwaltungsrichter tätig gewesen sind,
  • 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • 5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,
  • 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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