§ 188 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2005][1. Januar 2002]
§ 188 § 188
[1] Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. [2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. [3] (weggefallen) [1] Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. [2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. [3] (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. Januar 2005]
1§ 188. 2[1] Die Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. 3[2] Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern. 4[3] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 15. September 1975: Artt. 4 § 1 Nr. 3, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
3. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 26, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 45, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 188 VwGO

§ 187 VwGO

§ 188 VwGO

§ 188a VwGO