§ 188a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[10. Dezember 2020]
1§ 188a. [1] Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). [2] Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fern- melde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. [3] Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.
Anmerkungen:
1. 10. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 8, 11 des Zweiten Gesetzes vom 3. Dezember 2020.

Umfeld von § 188a VwGO

§ 188 VwGO

§ 188a VwGO

§ 188b VwGO