§ 105 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1975]
1§ 105.
(1) [1] Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. [2] Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) [1] Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge, sind in eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. [3] Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. [4] Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. [5] Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) [1] Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und sie genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. [3] Bei Vernehmungen außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

Umfeld von § 105 VwGO

§ 104 VwGO

§ 105 VwGO

§ 106 VwGO