§ 106 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 2020]
1§ 106. 2[1] Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. 3[2] Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 22, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. Januar 2018: Artt. 20 Nr. 9, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
3. 1. Januar 2020: Artt. 5 Nr. 2, 10 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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