§ 61g UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 61g. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis. Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 22, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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