§ 61f UrhG. Information über nicht verfügbare Werke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 61f. Information über nicht verfügbare Werke. Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61 d nutzt.
Anmerkungen:
1. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 22, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.

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§ 61g UrhG. Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis