§ 36b UrhG. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[2. Dezember 2020][1. März 2017]
§ 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln § 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
(1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er (1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er
1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. [2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. [2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
(2) [1] Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. (2) [1] Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
[1. März 2017–2. Dezember 2020]
1§ 36b. Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln.
(1) [1] Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er
  • 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
  • 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
[2] Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
(2) [1] Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4 sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. [2] Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.
Anmerkungen:
1. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.

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