§ 36c UrhG. Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2017]
1§ 36c. Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln. [1] Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. [2] Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird.
Anmerkungen:
1. 1. März 2017: Artt. 1 Nr. 7, 3 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016.

Umfeld von § 36c UrhG

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