§ 98 StPO. Verfahren bei der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 98 § 98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
(2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne richterliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. [3] So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet] das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. [4] Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. [5] Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. [6] Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. [7] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. (2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne richterliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. [3] So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet der] Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen. (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. (4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. Januar 1975]
1§ 98.
2(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
(2) 3[1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne richterliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. 4[3] So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet der] Amtsrichter, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.
5(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
6(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.39, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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