§ 98 StPO. Verfahren bei der Beschlagnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008][1. September 2004]
§ 98 § 98
(1) [1] Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden. (1) [1] Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne gerichtliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. [3] Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 zuständige Gericht. [4] Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht. [5] Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. [6] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren. (2) [1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne richterliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. [2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. [3] So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet] das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. [4] Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. [5] Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. [6] Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. [7] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen. (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. (4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
[1. September 2004–1. Januar 2008]
1§ 98.
2(1) 3[1] Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
(2) 4[1] [Der Beamte, der einen Gegenstand] ohne richterliche Anordnung [beschlagnahmt] hat, [soll] binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war, oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des[… Betroffenen] gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. 5[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. 6[3] So lange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet] das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. 7[4] Hat bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. 8[5] Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. 9[6] Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. 10[7] Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
11(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
12(4) [1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. [2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. [3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. August 1975: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1975.
3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 5a Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
8. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
9. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
10. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
11. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 5a Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
12. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 4 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.

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