§ 80a StPO. Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975–1. Januar 1985]
1§ 80a. Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 2. März 1974.