§ 80a StPO. Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1985]
§ 80a. Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 80a
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
[1. Januar 1985–25. Juli 2015]
1§ 80a. Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 21 Nr. 12, 326 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) vom 20. Dezember 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984 Nummer 55 vom 28. Dezember 1984 Seite 1654-1657.