§ 69 StPO. Vernehmung zur Sache

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 69 § 69
(1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen.
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 69.
(1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.