§ 69 StPO. Vernehmung zur Sache
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. September 2013] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 69 | § 69 | 
| (1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. | (1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. | 
| (2) [1] Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. [2] Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern. | (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. | 
| (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend. | (3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend. | 
    [1. Oktober 1950–1. September 2013]
    1§ 69. 
        
            (1) [1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. [2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.30, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.