§ 58a StPO. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2008][1. September 2004]
§ 58a § 58a
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll aufgezeichnet werden (1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll aufgezeichnet werden
1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder 1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder
2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 100b Abs. 6 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. (3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
[1. September 2004–1. Januar 2008]
1§ 58a.
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll aufgezeichnet werden
  • 1. bei Personen unter sechzehn Jahren, die durch die Straftat verletzt worden sind, oder
  • 2. wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2[2] § 100b Abs. 6 gilt entsprechend. 3[3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4[4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5[5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6[6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
7(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
6. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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