§ 58a StPO. Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2013][1. Oktober 2009]
§ 58a § 58a
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn (1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. [2] Sie soll aufgezeichnet werden, wenn
1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder 1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen geboten ist oder
2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen. (2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. [2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. [3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. [4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. [5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. [6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. (3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
[1. Oktober 2009–1. September 2013]
1§ 58a.
(1) [1] Die Vernehmung eines Zeugen kann auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden. 2[2] Sie soll aufgezeichnet werden, wenn
  • 1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die Straftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen geboten ist oder
  • 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
(2) [1] Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 3[2] § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 4[3] Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 5[4] Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 6[5] Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 7[6] Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
8(3) [1] Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. [2] Wer die Übertragung hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. [3] Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. [4] Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 4, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
5. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
6. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
7. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
8. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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