§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 2009]
§ 58. Vernehmung; Gegenüberstellung § 58
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen) (1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen)
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
[1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
1§ 58.
2(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. 3[2] (weggefallen)
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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