§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[5. September 2017][25. Juli 2015]
§ 58. Vernehmung; Gegenüberstellung § 58. Vernehmung; Gegenüberstellung
(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen) (1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. [2] (weggefallen)
(2) [1] Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. [2] Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. [3] Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. [4] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
[25. Juli 2015–5. September 2017]
1§ 58. 2Vernehmung; Gegenüberstellung.
3(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. 4[2] (weggefallen)
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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