§ 472b StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 472b. 2Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung.
(1) 3[1] Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. [2] Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
4(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465, 466 zu tragen.
5(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 31, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 19, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
4. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.
5. 1. Juli 1994: Artt. 8 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 24. Juni 1994.