§ 472b StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 472b § 472b
(1) [1] Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. [2] Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden. (1) [1] Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder Verfallerklärung angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. [2] Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden. (2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 472b.
(1) [1] Wird die Einziehung, der Vorbehalt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes oder Verfallerklärung angeordnet oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt werden. [2] Die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklagten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen Nebenbeteiligten auferlegt werden.
(2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 31, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.