§ 472 StPO. Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 472 § 472
(1) [1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien. (1) [1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien.
(2) Der Antragsteller ist zu hören, bevor eine Entscheidung zu seinem Nachteil ergeht. (2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 472.
(1) [1] Wird in dem Falle des § 175 der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird das Verfahren eingestellt, so sind auf den Antragsteller die Vorschriften des § 471 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. [2] Das Gericht kann jedoch den Antragsteller von der Tragung der Kosten ganz oder teilweise befreien.
(2) Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.201, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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