§ 472 StPO. Notwendige Auslagen des Nebenklägers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 472.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs oder einer Buße stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten zu tragen.
(2) [1] Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten nicht zuerkannt, wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt oder nimmt der Verletzte den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt. [2] Die gerichtlichen Auslagen können der Reichskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 4, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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